Allgemeine Geschäfts­bedingungen

§ 1 Geltung

(1) Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote des Verkäufers erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Lieferbedingungen. Diese sind Bestandteil aller Verträge, die der Verkäufer mit seinen Vertragspartnern (nachfolgend auch „Auftraggeber“ genannt) über die von ihm angebotenen Lieferungen oder Leistungen schließt. Sie gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote an den Auftraggeber, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.

(2) Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn der Verkäufer ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht. Selbst wenn der Verkäufer auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.

§ 2 Angebot und Vertragsabschluss

(1) Alle Angebote des Verkäufers sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten. Bestellungen oder Aufträge kann der Verkäufer innerhalb von vierzehn Tagen nach Zugang annehmen.

(2) Allein maßgeblich für die Rechtsbeziehungen zwischen Verkäufer und Auftraggeber ist der schriftlich geschlossene Kaufvertrag, einschließlich dieser Allgemeinen Lieferbedingungen. Dieser gibt alle Abreden zwischen den Vertragsparteien zum Vertragsgegenstand vollständig wieder. Mündliche Zusagen des Verkäufers vor Abschluss dieses Vertrages sind rechtlich unverbindlich und mündliche Abreden der Vertragsparteien werden durch den schriftlichen Vertrag ersetzt, sofern sich nicht jeweils ausdrücklich aus ihnen ergibt, dass sie verbindlich fortgelten.

(3) Ergänzungen und Abänderungen der getroffenen Vereinbarungen einschließlich dieser Allgemeinen Lieferbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Zur Wahrung der Schriftform genügt die telekommunikative Übermittlung, insbesondere per Telefax oder per E-Mail, sofern die Kopie der unterschriebenen Erklärung übermittelt wird.

(4) Angaben des Verkäufers zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung (z.B. Gewichte, Maße, Gebrauchswerte, Belastbarkeit, Toleranzen und technische Daten) sowie unsere Darstellungen desselben (z.B. Zeichnungen und Abbildungen) sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht ausdrücklich abweichend vereinbart. Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung oder Leistung.
Der Verkäufer ist berechtigt, bis zu 5 % mehr oder weniger als vereinbart zu liefern.
Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sowie das Ersetzen von Bauteilen durch gleichwertige Teile sind zulässig, es sei denn, dass ausdrücklich anderes vereinbart ist.

(5) Der Verkäufer behält sich das Eigentum oder Urheberrecht an allen von ihm abgegebenen Angeboten und Kostenvoranschlägen sowie dem Auftraggeber zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Prospekten, Katalogen, Modellen, Werkzeugen und anderen Unterlagen und Hilfsmitteln vor. Der Auftraggeber darf diese Gegenstände ohne ausdrückliche Zustimmung des Verkäufers weder als solche noch inhaltlich Dritten zugänglich machen, sie bekannt geben, selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen. Er hat auf Verlangen des Verkäufers diese Gegenstände vollständig an diesen zurückzugeben und eventuell gefertigte Kopien zu vernichten, wenn sie von ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages führen.

§ 3 Preise und Zahlung

(1) Die Preise gelten für den in den Auftragsbestätigungen aufgeführten Leistungs- und Lieferungsumfang. Etwaige Über- bzw. Unterlieferungen bis zu 5 % gemäß § 2 Abs. 4 werden unter Berücksichtigung des vereinbarten Kaufpreises prozentual berücksichtigt. Im Übrigen werden Mehr- oder Sonderleistungen gesondert berechnet. Die Preise verstehen sich in EURO ab Werk zuzüglich Verpackung, der gesetzlichen Mehrwertsteuer, bei Exportlieferungen Zoll sowie Gebühren und anderer öffentlicher Abgaben(EXW).

(2) Soweit den vereinbarten Preisen die Listenpreise des Verkäufers zugrunde liegen und die Lieferung erst mehr als vier Monate nach Vertragsschluss erfolgen soll, gelten die bei Lieferung gültigen Listenpreise des Verkäufers.

(3) Rechnungsbeträge sind innerhalb von dreißig Tagen ohne jeden Abzug zu bezahlen, sofern nicht etwas anderes schriftlich vereinbart ist. Maßgebend für das Datum der Zahlung ist der Eingang beim Verkäufer. Sofern nicht abweichend ausdrücklich vereinbart, ist eine Zahlung im Scheck-/Wechselverfahren unzulässig. Schecks gelten erst nach Einlösung als Zahlung. Leistet der Auftraggeber bei Fälligkeit nicht, so sind die ausstehenden Beträge ab dem Tag der Fälligkeit mit 8 % p. a. zu verzinsen; die Geltendmachung höherer Zinsen und weiterer Schäden im Falle des Verzugs bleibt unberührt.

(4) Anzahlungen und Vorauszahlungen sind zuzüglich der eventuell anfallenden gesetzlich geltenden Umsatzsteuer zu leisten. Der Auftraggeber haftet in Höhe der gesetzlich anfallenden Umsatzsteuer im Fall der Nichtfakturierung dieser bei faktischen Inlandslieferungen i.S.d. deutschen UStG, insbesondere im Abholfall und anschließender Nichterbringung der erforderlichen Ausfuhr-/ Verbringungsnachweise an den Verkäufer.

(5) Anfallende Kosten des internationalen Geldverkehrs gehen zu Lasten des Auftraggebers.

(6) Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Auftraggebers oder die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

(7) Alle Lieferungen des Verkäufers erfolgen unter dem Vorbehalt, dass der Auftraggeber nach Ansicht des Verkäufers kreditwürdig ist. Ist der Verkäufer der Ansicht, dass die wirtschaftliche Lage des Auftraggebers die Herstellung bzw. die Lieferung der Produkte zu den vorstehenden Bedingungen nicht rechtfertigt, kann der Verkäufer Vorkasse oder eine Anzahlung verlangen bzw. andere Zahlungsbedingungen als Voraussetzung für die Lieferung festlegen. Der Verkäufer ist in diesem Fall ferner berechtigt, Warenkredite, Lieferungen sowie alle anderen Leistungen zurückzuhalten, zu unterbrechen, zu verzögern oder vollständig einzustellen.

(8) Gerät der Auftraggeber in Zahlungsverzug oder sonst in Verzug, ist der Verkäufer berechtigt, die Leistung bzw. Lieferung zu verweigern, bis alle fälligen Zahlungen geleistet sind. Der Verkäufer ist weiterhin berechtigt, Warenkredite, Lieferungen sowie alle anderen Leistungen zurückzuhalten, zu unterbrechen, zu verzögern oder vollständig einzustellen, ohne zum Ersatz eines etwa entstehenden Schadens verpflichtet zu sein. Diese Rechte gelten unbeschadet sonstiger vertraglich vereinbarter oder gesetzlicher Rechte und Ansprüche des Verkäufers.

§ 4 Lieferung und Lieferzeit

(1) Lieferungen erfolgen ab Werk (EXW).

(2) Vom Verkäufer in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist. Sofern Versendung vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten.

(3) Der Verkäufer kann – unbeschadet seiner Rechte aus Verzug des Auftraggebers – vom Auftraggeber eine Verlängerung von Liefer- und Leistungsfristen oder eine Verschiebung von Liefer- und Leistungsterminen um den Zeitraum verlangen, in dem der Auftraggeber seinen vertraglichen Verpflichtungen dem Verkäufer gegenüber nicht nachkommt.

(4) Der Verkäufer haftet nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z.B. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten) verursacht worden sind, die der Verkäufer nicht zu vertreten hat. Sofern solche Ereignisse dem Verkäufer die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist der Verkäufer zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Auftraggeber infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber dem Verkäufer vom Vertrag zurücktreten.

(5) Der Verkäufer ist nur zu Teillieferungen berechtigt, wenn

– die Teillieferung für den Auftraggeber im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist,
– die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und
– dem Auftraggeber hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen (es sei denn, der Verkäufer erklärt sich zur Übernahme dieser Kosten bereit).

(6) Gerät der Verkäufer mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug oder wird ihm eine Lieferung oder Leistung, gleich aus welchem Grunde, unmöglich, so ist die Haftung des Verkäufers auf Schadensersatz nach Maßgabe des § 8 dieser Allgemeinen Lieferbedingungen beschränkt.

§ 5 Erfüllungsort, Versand, Verpackung, Gefahrübergang, Abnahme

(1) Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist 92676 Eschenbach i.d.OPf., Deutschland, soweit nichts anderes bestimmt ist. Schuldet der Verkäufer auch die Installation, ist Erfüllungsort der Ort, an dem die Installation zu erfolgen hat.

(2) Die Versandart und die Verpackung unterstehen dem pflichtgemäßen Ermessen des Verkäufers.

(3) Die Gefahr geht spätestens mit der Übergabe des Liefergegenstandes (wobei der Beginn des Verladevorgangs maßgeblich ist) an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten auf den Auftraggeber über. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Verkäufer noch andere Leistungen (z.B. Versand oder Installation) übernommen hat. Verzögert sich der Versand oder die Übergabe infolge eines Umstandes, dessen Ursache beim Auftraggeber liegt, geht die Gefahr von dem Tag an auf den Auftraggeber über, an dem der Liefergegenstand versandbereit ist und der Verkäufer dies dem Auftraggeber angezeigt hat.

(4) Lagerkosten nach Gefahrübergang trägt der Auftraggeber. Bei Lagerung durch den Verkäufer betragen die Lagerkosten 0,25 % des Rechnungsbetrages der zu lagernden Liefergegenstände pro abgelaufene Woche. Die Geltendmachung und der Nachweis weiterer oder geringerer Lagerkosten bleiben vorbehalten.

(5) Die Sendung wird vom Verkäufer nur auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers und auf seine Kosten gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden oder sonstige versicherbare Risiken versichert.

(6) Soweit eine Abnahme stattzufinden hat, gilt die Kaufsache als abgenommen, wenn

– die Lieferung und, sofern der Verkäufer auch die Installation schuldet, die Installation abgeschlossen ist,
– der Verkäufer dies dem Auftraggeber unter Hinweis auf die Abnahmefiktion nach diesem § 5 (6) mitgeteilt und ihn zur Abnahme aufgefordert hat,
– seit der Lieferung oder Installation zwölf Werktage vergangen sind oder der Auftraggeber mit der Nutzung der Kaufsache begonnen hat (z.B. die gelieferte Anlage in Betrieb genommen hat) und in     diesem Fall seit Lieferung oder Installation sechs Werktage vergangen sind und
– der Auftraggeber die Abnahme innerhalb dieses Zeitraums aus einem anderen Grund als wegen eines dem Verkäufer angezeigten Mangels, der die Nutzung der Kaufsache unmöglich macht oder wesentlich beeinträchtigt, unterlassen hat.

§ 6 Gewährleistung, Sachmängel

(1) Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Lieferung oder, soweit eine Abnahme erforderlich ist, ab der Abnahme.

(2) Die gelieferten Gegenstände sind unverzüglich nach Ablieferung an den Auftraggeber oder an den von ihm bestimmten Dritten sorgfältig zu untersuchen. Sie gelten hinsichtlich offensichtlicher Mängel oder anderer Mängel, die bei einer unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung erkennbar gewesen wären, als vom Auftraggeber genehmigt, wenn dem Verkäufer nicht binnen sieben Werktagen nach Ablieferung eine schriftliche Mängelrüge zugeht. Hinsichtlich anderer Mängel gelten die Liefergegenstände als vom Auftraggeber genehmigt, wenn die Mängelrüge dem Verkäufer nicht binnen sieben Werktagen nach dem Zeitpunkt zugeht, in dem sich der Mangel zeigte; war der Mangel für den Auftraggeber bei normaler Verwendung bereits zu einem früheren Zeitpunkt erkennbar, ist jedoch dieser frühere Zeitpunkt für den Beginn der Rügefrist maßgeblich. Auf Verlangen des Verkäufers ist ein beanstandeter Liefergegenstand frachtfrei an den Verkäufer zurückzusenden. Bei berechtigter Mängelrüge vergütet der Verkäufer die Kosten des günstigsten Versandweges; dies gilt nicht, soweit die Kosten sich erhöhen, weil der Liefergegenstand sich an einem anderen Ort als dem Ort des bestimmungsgemäßen Gebrauchs befindet.

(3) Bei Sachmängeln der gelieferten Gegenstände ist der Verkäufer nach seiner innerhalb angemessener Frist zu treffenden Wahl zunächst zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung verpflichtet und berechtigt. Im Falle des Fehlschlagens, d.h. der Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit, Verweigerung oder unangemessenen Verzögerung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung, kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis angemessen mindern.

(4) Beruht ein Mangel auf dem Verschulden des Verkäufers, kann der Auftraggeber unter den in § 8 bestimmten Voraussetzungen Schadensersatz verlangen.

(5) Bei Mängeln von Werkstoffen/Materialien anderer Hersteller, die der Verkäufer aus lizenzrechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht beseitigen kann, wird der Verkäufer nach seiner Wahl seine Gewährleistungsansprüche gegen die Hersteller und Lieferanten für Rechnung des Auftraggebers geltend machen oder an den Auftraggeber abtreten. Gewährleistungsansprüche gegen den Verkäufer bestehen bei derartigen Mängeln unter den sonstigen Voraussetzungen und nach Maßgabe dieser Allgemeinen Lieferbedingungen nur, wenn die gerichtliche Durchsetzung der vorstehend genannten Ansprüche gegen den Hersteller und Lieferanten erfolglos war oder, beispielsweise aufgrund einer Insolvenz, aussichtslos ist. Während der Dauer des Rechtsstreits ist die Verjährung der betreffenden Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers gegen den Verkäufer gehemmt.

(6) Die Gewährleistung entfällt, wenn der Auftraggeber ohne Zustimmung des Verkäufers den Liefergegenstand ändert oder durch Dritte ändern lässt und die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall hat der Auftraggeber die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen.

(7) Eine im Einzelfall mit dem Auftraggeber vereinbarte Lieferung gebrauchter Gegenstände erfolgt unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung für Sachmängel.

§ 7 Schutzrechte

(1) Der Verkäufer steht nach Maßgabe dieses § 7 dafür ein, dass der Liefergegenstand – so wie von ihm überlassen – in der Bundesrepublik Deutschland frei von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten Dritter ist. Jeder Vertragspartner wird den anderen Vertragspartner unverzüglich schriftlich benachrichtigen, falls ihm gegenüber Ansprüche wegen der Verletzung solcher Rechte geltend gemacht werden.

(2) In dem Fall, dass der Liefergegenstand ein gewerbliches Schutzrecht oder Urheberrecht eines Dritten verletzt, wird der Verkäufer nach seiner Wahl und auf seine Kosten den Liefergegenstand derart abändern oder austauschen, dass keine Rechte Dritter mehr verletzt werden, der Liefergegenstand aber weiterhin die vertraglich vereinbarten Funktionen erfüllt, oder dem Auftraggeber durch Abschluss eines Lizenzvertrages das Nutzungsrecht verschaffen. Gelingt ihm dies innerhalb eines angemessenen Zeitraums nicht, ist der Auftraggeber berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis angemessen zu mindern. Etwaige Schadensersatzansprüche des Auftraggebers unterliegen den Beschränkungen des § 8 dieser Allgemeinen Lieferbedingungen.

(3) Bei Rechtsverletzungen durch vom Verkäufer gelieferte Produkte anderer Hersteller wird der Verkäufer nach seiner Wahl seine Ansprüche gegen die Hersteller und Vorlieferanten für Rechnung des Auftraggebers geltend machen oder an den Auftraggeber abtreten. Ansprüche gegen den Verkäufer bestehen in diesen Fällen nach Maßgabe dieses § 7 nur, wenn die gerichtliche Durchsetzung der vorstehend genannten Ansprüche gegen die Hersteller und Vorlieferanten erfolglos war oder, beispielsweise aufgrund einer Insolvenz, aussichtslos ist.

§ 8 Haftung auf Schadensersatz wegen Verschuldens

(1) Die Haftung des Verkäufers auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieses § 8 eingeschränkt.

(2) Der Verkäufer haftet nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit seiner Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen, soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Vertragswesentlich sind die Verpflichtung zur rechtzeitigen Lieferung des Liefergegenstands, dessen Freiheit von Mängeln, die seine Funktionsfähigkeit oder Gebrauchstauglichkeit mehr als nur unerheblich beeinträchtigen, sowie diejenige Verpflichtung, die den Schutz von Leib oder Leben von Personal des Auftraggebers oder den Schutz von dessen Eigentum vor erheblichen Schäden bezweckt.

(3) Soweit der Verkäufer gemäß § 8 (2) dem Grunde nach auf Schadensersatz haftet, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die der Verkäufer bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder die er bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Liefergegenstands sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstands typischerweise zu erwarten sind.

(4) Im Falle einer Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist die Ersatzpflicht des Verkäufers für Sachschäden und daraus resultierende weitere Vermögensschäden auf einen Betrag von 1 Million EUR je Schadensfall beschränkt, auch wenn es sich um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt.

(5) Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen des Verkäufers.

(6) Soweit der Verkäufer technische Auskünfte gibt oder beratend tätig wird und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von ihm geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.

(7) Die Einschränkungen dieses § 8 gelten nicht für die Haftung des Verkäufers wegen vorsätzlichen Verhaltens, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.

§ 9 Eigentumsvorbehalt

(1) Der nachfolgend vereinbarte Eigentumsvorbehalt dient der Sicherung aller jeweils bestehenden derzeitigen und künftigen Forderungen des Verkäufers gegen den Käufer aus der zwischen den Vertragspartnern bestehenden Lieferbeziehung über Materiallieferungen (einschließlich Saldoforderungen aus einem auf diese Lieferbeziehung beschränkten Kontokorrentverhältnis).

(2) Die vom Verkäufer an den Auftraggeber gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller gesicherten Forderungen Eigentum des Verkäufers. Die Ware sowie die nach den nachfolgenden Bestimmungen an ihre Stelle tretende, vom Eigentumsvorbehalt erfasste Ware wird nachfolgend „Vorbehaltsware“ genannt.

(3) Der Auftraggeber verwahrt die Vorbehaltsware unentgeltlich für den Verkäufer.

(4) Der Auftraggeber ist berechtigt, die Vorbehaltsware bis zum Eintritt des Verwertungsfalls (Absatz 9) im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen sind unzulässig.

(5) Wird die Vorbehaltsware vom Auftraggeber verarbeitet, so wird vereinbart, dass die Verarbeitung im Namen und für Rechnung des Verkäufers als Hersteller erfolgt und der Verkäufer unmittelbar das Eigentum oder – wenn die Verarbeitung aus Stoffen mehrerer Eigentümer erfolgt oder der Wert der verarbeiteten Sache höher ist als der Wert der Vorbehaltsware – das Miteigentum (Bruchteilseigentum) an der neu geschaffenen Sache im Verhältnis des Werts der Vorbehaltsware zum Wert der neu geschaffenen Sache erwirbt. Für den Fall, dass kein solcher Eigentumserwerb beim Verkäufer eintreten sollte, überträgt der Auftraggeber bereits jetzt sein künftiges Eigentum oder – im og. Verhältnis – Miteigentum an der neu geschaffenen Sache zur Sicherheit an den Verkäufer. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Sachen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt und ist eine der anderen Sachen als Hauptsache anzusehen, so überträgt der Verkäufer, soweit die Hauptsache ihm gehört, dem Auftraggeber anteilig das Miteigentum an der einheitlichen Sache in dem in Satz 1 genannten Verhältnis.

(6) Im Fall der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Auftraggeber bereits jetzt sicherungshalber die hieraus entstehende Forderung gegen den Erwerber – bei Miteigentum des Verkäufers an der Vorbehaltsware anteilig entsprechend dem Miteigentumsanteil – an den Verkäufer ab. Gleiches gilt für sonstige Forderungen, die an die Stelle der Vorbehaltsware treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen, wie z.B. Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder Zerstörung. Der Verkäufer ermächtigt den Auftraggeber widerruflich, die an den Verkäufer abgetretenen Forderungen im eigenen Namen einzuziehen. Der Verkäufer darf diese Einzugsermächtigung nur im Verwertungsfall widerrufen.

(7) Greifen Dritte auf die Vorbehaltsware zu, insbesondere durch Pfändung, wird der Auftraggeber sie unverzüglich auf das Eigentum des Verkäufers hinweisen und den Verkäufer hierüber informieren, um ihm die Durchsetzung seiner Eigentumsrechte zu ermöglichen. Sofern der Dritte nicht in der Lage ist, dem Verkäufer die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Auftraggeber dem Verkäufer.

(8) Der Verkäufer wird die Vorbehaltsware sowie die an ihre Stelle tretenden Sachen oder Forderungen freigeben, soweit ihr Wert die Höhe der gesicherten Forderungen um mehr als 50 % übersteigt. Die Auswahl der danach freizugebenden Gegenstände liegt beim Verkäufer.

(9) Tritt der Verkäufer bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers – insbesondere Zahlungsverzug – vom Vertrag zurück (Verwertungsfall), ist er berechtigt, die Vorbehaltsware herauszuverlangen.

§ 10 Angaben zur Ware, deren Verwendung und Verarbeitung

(1) Für die Angaben des Verkäufers zum Gegenstand der Lieferung / Leistung gilt § 2 Ziffer 4 dieser AGB´s.

(2) Ob unsere Ware bei Einhaltung der Angaben des Verkäufers zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung nach Maßgabe des § 2 Ziffer 4 dieser AGB´s für die Zwecke des Auftraggebers / den beabsichtigten Einsatz durch den Auftraggeber geeignet ist, hat der Auftraggeber eigenverantwortlich zu prüfen / festzustellen und liegt in dessen alleinigem Verantwortungsbereich, soweit nicht abweichend vereinbart.

§ 11 Marken

(1) Es ist unzulässig, anstelle der Erzeugnisse des Verkäufers unter Hinweis auf diese Erzeugnisse Ersatzprodukte anzubieten oder zu liefern sowie in Preislisten und ähnlichen Geschäftspapieren Produktbezeichnungen des Verkäufers, gleichgültig ob geschützt oder nicht, mit dem Wort „Ersatz”“ in Verbindung zu bringen oder den Bezeichnungen von Ersatzprodukten gegenüberzustellen.

(2) Es ist ferner unzulässig, bei der Verwendung von Erzeugnissen des Verkäufers für Fabrikationszwecke oder bei der Weiterverarbeitung Produktbezeichnungen des Verkäufers, insbesondere dessen Marken, auf solcher Ware oder deren Verpackung oder in dem dazugehörigen Drucksachen- und Werbematerial ohne vorherige Zustimmung des Verkäufers insbesondere als Bestandteilsangabe zu verwenden. Die Lieferung von Erzeugnissen unter einer Marke ist nicht als Zustimmung zum Gebrauch dieser Marke für die daraus hergestellten Produkte anzusehen.

§ 12 Exportkontrolle

(1) Der Auftraggeber verpflichtet sich zur Einhaltung der jeweils einschlägigen nationalen und internationalen Exportkontrollbestimmungen, insbesondere der VO (EG) 2580/2001 und der VO (EG) 881/2002 in der jeweils rechtsgültigen Fassung, sowie falls einschlägig die U.S. Export Administration Regulations (EAR), International Traffic in Arms Regulations (ITAR) und andere endverwendungs-/ endverwenderbezogene Kontrollen („catch-all“). Der Auftraggeber hat rechtzeitig alle erforderlichen Genehmigungen und Lizenzen sowie alle anderen erforderlichen Erlaubnisse, die zur Nutzung oder zum Export des Liefergegenstandes nach all diesen anwendbaren Gesetzen erforderlich sind, einzuholen.

(2) Der Auftraggeber verpflichtet sich zur Ausstellung von End Use Certificates und zur Bereitstellung weiterer zur Antragstellung bei den zuständigen Behörden erforderlichen Unterlagen, sofern durch den Verkäufer angefordert.

(3) Der Auftraggeber haftet dem Verkäufer für Verstöße aus den Verpflichtungen nach Ziffer XIV.1 und Ziffer XIV.2, sowie für Schäden infolge behördlicher Maßnahmen, die unmittelbar aus unrichtigen Angaben des Auftraggebers resultieren.

§ 13 Geheimhaltung und Datenschutz

(1) Die Vertragsparteien werden sämtliche ihnen im Rahmen des Vertragsverhältnisses mündlich, schriftlich oder in sonstiger Weise direkt oder indirekt bekannt werdenden, als vertraulich bezeichneten oder der Natur der Sache nach üblicherweise als vertraulich anzusehenden Informationen oder Informationsmaterialien strikt geheim halten und vertraulich behandeln, diese ausschließlich im Rahmen der von diesem Vertrag erfassten Leistungen verwenden und ohne Zustimmung der Gegenseite weder an Dritte weitergeben noch in anderer Form Dritten zugänglich machen und alle angemessenen Vorkehrungen treffen, um einen Zugriff jeglicher Dritter hierauf auszuschließen und zu vermeiden. Der Besteller wird insbesondere alle Informationen vertraulich behandeln, welche die von uns verwendeten Methoden und technischen Verfahren betreffen.

(2) Ausnahme von der Geheimhaltungspflicht
Ausgenommen von dieser Geheimhaltungspflicht sind nur solche Informationen und Informationsmaterialien,
– die zur Zeit ihres Bekanntwerdens bereits offenkundig, d.h. jedem Dritten ohne weiteres zugänglich sind,
– einem Vertragspartner nach Bekanntwerden rechtmäßig von einem Dritten zugänglich gemacht werden, der diesbezüglich keiner Geheimhaltungspflicht gegenüber dem anderen Vertragspartner unterliegt,
– auf Verlangen einer Behörde oder eines sonst berechtigten Dritten dieser bzw. diesem zwingend mitzuteilen sind,
– Rechts- oder Steuerberatern des jeweiligen Partners zum Zwecke der Beratung notwendigerweise mitgeteilt werden müssen.

(3) Die Parteien werden sämtlichen Mitarbeitern oder Dritten, die sie zum Erbringen der von diesem Vertrag erfassten Leistungen einsetzen, eine entsprechende Geheimhaltungspflicht auferlegen.

(4) Wir verpflichten uns, im Rahmen unserer Vertragsleistungen nicht gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen zu verstoßen. Wir verpflichten unsere Mitarbeiter zur Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen und verpflichten diese Personen zur Verschwiegenheit. Datenschutzsensible Tätigkeiten werden wir mit dem Datenschutzbeauftragten des Bestellers abstimmen.

(5) Soweit nichts anderes vereinbart, gelten die Verpflichtungen aus § 13 Ziffer 1 bis 4 dieser AGB auf Dauer.

§ 14 Schlussbestimmungen

(1) Ist der Auftraggeber Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder hat er in der Bundesrepublik Deutschland keinen allgemeinen Gerichtsstand, so ist Gerichtsstand für alle etwaigen Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen dem Verkäufer und dem Auftraggeber nach Wahl des Verkäufers Weiden i.d.OPf. Deutschland oder der Sitz des Auftraggebers. Für Klagen gegen den Verkäufer ist in diesen Fällen jedoch Weiden i.d.OPf. Deutschland ausschließlicher Gerichtsstand. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung unberührt.

(2) Die Beziehungen zwischen dem Verkäufer und dem Auftraggeber unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 (CISG) gilt nicht.

(3) Soweit der Vertrag oder diese Allgemeinen Lieferbedingungen Regelungslücken enthalten, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Vertragspartner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages und dem Zweck dieser Allgemeinen Lieferbedingungen vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten.

Hinweis:

Der Auftraggeber nimmt davon Kenntnis, dass der Verkäufer Daten aus dem Vertragsverhältnis nach § 28 Bundesdatenschutzgesetz zum Zwecke der Datenverarbeitung speichert und sich das Recht vorbehält, die Daten, soweit für die Vertragserfüllung erforderlich, Dritten (z.B. Versicherungen) zu übermitteln.

Stand November 2014

1. GELTUNGSBEREICH

1.1

Die vorliegenden Allgemeinen Verkaufsbedingungen („AVB“) gelten für sämtliche Lieferungen, Leistungen und Angebote welche die KERAFOL keramische Folien GmbH & Co. KG („wir“ bzw. „uns“) gegenüber ihren Käufern („Käufer“) erbringt, soweit diese Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentliches Sondervermögen sind.

1.2

Die AVB gelten insbesondere für Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen („Ware“), ohne Rücksicht darauf, ob wir die Ware selbst herstellen oder bei Zulieferern einkaufen (§§ 433, 650 BGB). Sofern nichts anderes vereinbart, gelten die AVB in der zum Zeitpunkt der Bestellung des Käufers gültigen bzw. jedenfalls in der ihm zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssten. Die aktuelle Version dieser AVB finden Sie unter der URL: https://www.kerafol.com/agbs/

1.3

Unsere AVB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt haben. Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Käufers wird bereits jetzt widersprochen. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn wir in Kenntnis der AGB des Käufers die Lieferung an ihn vorbehaltlos ausführen. Sofern nicht anders vereinbart, gelten diese AVB auch für unsere künftigen Leistungen gegenüber dem Käufer.

1.4

Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Käufer (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AVB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend. Handelsklauseln sind im Zweifel gem. den von der Internationalen Handelskammer in Paris („ICC“) herausgegebenen Incoterms® in der bei Vertragsschluss gültigen Fassung auszulegen.

1.5

Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen in Bezug auf den Vertrag, die nach Vertragsschluss vom Käufer uns gegenüber abzugeben sind (z.B. Fristsetzungen, Mängelanzeigen, Erklärung zum Rücktritt oder Minderung), bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schrift- oder Textform (z.B. Brief, E-Mail, Telefax). Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden bleiben unberührt. 1.6 Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne diese gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AVB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.

2. VERTRAGSSCHLUSS, UNTERLAGEN

2.1

Unsere Angebote sind freibleibend und sofern nicht abweichend angegeben befristet auf 30 Kalendertage. Dies gilt auch, wenn wir dem Käufer Kataloge, technische Dokumentationen (z.B. Zeichnungen, Pläne, Berechnungen, Kalkulationen, Verweisungen auf DIN-Normen), sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen – auch in elektronischer Form – überlassen haben, an denen wir uns Eigentums- und Urheberrechte vorbehalten. Zu Angeboten von uns übermittelte Zeichnungen und andere Unterlagen sind auf Verlangen jederzeit und jedenfalls dann zurückzugeben, wenn uns der Auftrag nicht erteilt wird.

2.2

Ein Vertrag kommt erst dadurch zustande, dass wir den Auftrag schriftlich oder in Textform bestätigen. Für den Zeitpunkt, die Art und den Umfang unserer Lieferung ist ausschließlich unsere Auftragsbestätigung in Schrift- oder Textform maßgeblich. Bestätigen wir den Auftrag nicht schriftlich oder in Textform, kommt der Vertrag spätestens mit Ausführung des Auftrages zu unseren AVB zustande. Telefonische oder mündliche Erklärungen unserer Vertreter bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Bestätigung in Schrift- oder Textform.

2.3

Wir sind berechtigt, das Material für den gesamten Auftrag zu beschaffen und die gesamte Bestellmenge sofort herzustellen. Etwaige Änderungswünsche des Käufers können demnach nach Erteilung des Auftrages nicht mehr berücksichtigt werden, es sei denn, dass dies ausdrücklich vereinbart wurde.

2.4

Unsere Verkaufsangestellten sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu machen, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrages hinausgehen. 2.5 Soweit aus fertigungs- oder planungsbedingten Gründen erforderlich, sind wir berechtigt, Mehr- oder Mindermengen von bis zu 10 % an den Käufer zu liefern.

3. LEISTUNGSBESCHREIBUNG

3.1

Die Beschaffenheit des Liefer- und Leistungsgegenstands wird abschließend durch ausdrücklich vereinbarte Leistungsmerkmale (z.B. Spezifikationen, Kennzeichnungen, Freigabe, sonstige Angaben) beschrieben. Andere als die ausdrücklich vereinbarten Beschaffenheiten der Lieferungen und Leistungen sind nicht geschuldet. Eine über die Gewährleistung für diese Beschaffenheitsvereinbarung hinausgehende Gewährleistung für einen bestimmten Einsatzzweck oder eine bestimmte Eignung, Verwendungsdauer oder Haltbarkeit nach Gefahrübergang wird nur insoweit übernommen, als dies ausdrücklich und schriftlich vereinbart ist; im Übrigen obliegt das Eignungs- und Verwendungsrisiko ausschließlich dem Käufer. Wir behalten uns handelsübliche oder technisch, insbesondere messtechnisch, nicht vermeidbare Abweichungen von physikalischen und chemischen Größen einschließlich Farben, Rezepturen, chemische Verunreinigungen, Verfahren und das Einsetzen von Rohstoffen vor, soweit dies dem Käufer nicht unzumutbar ist.

3.2

Angaben zum Liefer- und Leistungsgegenstand (z.B. in Katalogen, Produktinformationen, elektronischen Medien oder auf Etiketten, wie z.B. „Best Before“- Angaben) beruhen auf unseren allgemeinen Erfahrungen und Kenntnissen und stellen lediglich Richtwerte oder Kennzeichnungen dar. Sowohl diese Produktangaben als auch ausdrücklich vereinbarte Leistungsmerkmale oder Einsatzzwecke befreien den Käufer nicht davon, die Eignung für den beabsichtigten Verwendungszweck der Ware zu testen und entsprechende Sorgfaltsmaßnahmen, insbesondere bei der Lagerung, zu ergreifen. Die unseren Angeboten beigefügten Pläne, Maßbilder und dergleichen sind unverbindlich und stellen nur annähernde Angaben dar, die im Einzelfall der Änderung bedürfen und erst rechtsverbindlich werden, wenn sie zum Gegenstand des abgeschlossenen Vertrages geworden sind.

3.3

Angaben zu Beschaffenheit, Haltbarkeit und Einsatzmöglichkeiten unserer Ware beinhalten keine Garantien, insbesondere nicht gemäß § 443 BGB, es sei denn, diese werden ausdrücklich schriftlich als solche bezeichnet.

4. INFORMATIONSPFLICHTEN

DES KÄUFERS Der Käufer hat uns vor Vertragsschluss auf die gesetzlichen, behördlichen und anderen Vorschriften aufmerksam zu machen, die sich insbesondere auf die Ausführung der Lieferung, die Montage, den Betrieb, auf Krankheits- und Unfallverhütung, auf devisenrechtliche export- bzw. importbeschränkende sowie auf alle behördlichen Bestimmungen beziehen, die geeignet sind, die Lieferung zu verzögern oder zu verhindern; der Besteller hat für die rechtzeitige Beischaffung aller erforderlichen behördlichen Bewilligungen zu sorgen.

5. LIEFERUNG UND LIEFERZEIT

5.1

Lieferzeitangaben sind unverbindlich, es sei denn, dass der Liefertermin ausdrücklich als fix vereinbart wurde, d.h. schriftlich bestimmt worden ist, dass der Käufer nach Verstreichen des Termins keinerlei Interesse mehr an der Lieferung hat. Ein bestätigter Liefertermin steht unter dem Vorbehalt der richtigen, vollständigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand unser Werk verlassen hat oder wir dem Käufer die Versandbereitschaft mitgeteilt haben. Die Lieferfrist beginnt nicht zu laufen, solange der Käufer nicht seine jeweiligen Obliegenheiten oder Verpflichtungen, wie z.B. die Beibringung technischer Daten und Unterlagen, Genehmigungen sowie eine Anzahlung oder die Übergabe einer Zahlungsgarantie ordnungsgemäß erfüllt hat.

5.2

Wir sind zu Teillieferungen berechtigt. Bei Kleinaufträgen, d.h. Aufträgen über Mengen, die nicht mindestens der von uns vorgeschriebenen Mindestbestellmenge entsprechen, behalten wir uns die Berechnung des Preises der betreffenden Verpackungseinheit als Mindestmenge bzw. einer Mindestkostenpauschale vor.

5.3

Ereignisse höherer Gewalt sowie sonstige Umstände, die wir nicht zu vertreten haben und die eine termingemäße Ausführung übernommener Aufträge unmöglich machen, befreien uns für die Dauer ihres Vorliegens von der übernommenen Lieferverpflichtung. Dies gilt auch dann, wenn solche Ereignisse während eines vorliegenden Verzuges eintreten. Der höheren Gewalt stehen währungs-, handelspolitische und sonstige hoheitliche Maßnahmen, Streiks, Aussperrungen, von uns nicht verschuldete Betriebsstörungen (z. B. Feuer, Maschinen- oder Walzenbruch, Rohstoff- oder Energiemangel, Cyberattacken), Behinderung der Verkehrswege, Verzögerung bei der Einfuhr-/Zollabfertigung sowie alle sonstigen Umstände, wie insbesondere auch Pandemien, gleich, welche, ohne von uns verschuldet zu sein, die Lieferungen wesentlich erschweren oder unmöglich machen. Dabei ist es unerheblich, ob diese Umstände bei uns, dem Lieferwerk oder einem Vorlieferanten eintreten. Wird aufgrund der vorgenannten Ereignisse die Ausführung des Vertrages für eine der Vertragsparteien unzumutbar, insbesondere verzögert sich die Ausführung des Vertrages in wesentlichen Teilen um mehr als 6 Monate, so kann diese Partei die Aufhebung des Vertrages erklären. Entsprechend übernehmen wir kein Beschaffungsrisiko. Wir sind berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, soweit wir trotz des vorherigen Abschlusses eines entsprechenden Einkaufs-vertrages mit einem Zulieferer unsererseits den Liefergegenstand nicht erhalten; unsere Verantwortlichkeit für Vorsatz oder Fahrlässigkeit nach Maßgabe von Ziffer 8 bleibt unberührt. Wir werden den Käufer unverzüglich über die nicht rechtzeitige Verfügbarkeit des Liefergegenstandes informieren und im Falle unseres Rücktritts eine erhaltene Gegenleistung unverzüglich erstatten.

5.4

Die Rückgabe verkaufter, mangelfreier Ware ist grundsätzlich ausgeschlossen.

5.5

Der Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder eines vergleichbaren Verfahrens nach ausländischem Recht, die Abgabe der Vermögensauskunft gemäß § 807 ZPO, eintretende Zahlungsschwierigkeiten oder das Bekanntwerden einer wesentlichen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Käufers berechtigen uns, Lieferungen sofort einzustellen und die Erfüllung laufender Verträge zu verweigern, soweit der Käufer nicht die Gegenleistung bewirkt oder auf unser Verlangen angemessene Sicherheit leistet.

5.6

Die Lieferung erfolgt ab Werk (EXW), wo auch der Erfüllungsort für die Lieferung und eine etwaige Nacherfüllung ist. Auf Verlangen und Kosten des Käufers wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt („Versendungskauf“). Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, sind wir berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen. Die Verpackung erfolgt in handelsüblicher Weise, um unter normalen Transportbedingungen Witterungseinflüsse auf die Lieferung zu vermeiden.

5.7

Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der Übergabe auf den Käufer über. Beim Versendungskauf geht jedoch die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt über. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Auch im Übrigen gelten für eine vereinbarte Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts entsprechend. Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn der Käufer im Verzug der Annahme ist.

5.8

Kommt der Käufer in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich unsere Lieferung aus anderen, vom Käufer zu vertretenden Gründen, so sind wir berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z.B. Lagerkosten) zu verlangen. Hierfür berechnen wir eine pauschale Entschädigung iHv 10,00 EUR pro Kalendertag und pro gelieferter Palette, beginnend mit der Lieferfrist bzw. – mangels einer Lieferfrist – mit der Mitteilung der Versandbereitschaft der Ware. Der Nachweis eines höheren Schadens und unsere gesetzlichen Ansprüche (insbesondere Ersatz von Mehraufwendungen, angemessene Entschädigung, Kündigung) bleiben unberührt; die Pauschale ist aber auf weitergehende Geldansprüche anzurechnen. Dem Käufer bleibt der Nachweis gestattet, dass uns überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.

6. EIGENTUMSVORBEHALT

6.1

Wir behalten uns das Eigentum an sämtlichen von uns gelieferten Waren vor, bis alle, auch die bedingt bestehenden Forderungen, einschließlich Nebenforderungen, die wir gegen den Käufer aus unserer Geschäftsverbindung haben, erfüllt sind; hierbei gelten alle Lieferungen als ein zusammenhängendes Liefergeschäft. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für unsere Saldoforderung. Vorstehende Regelungen gelten auch für künftig entstehende Forderungen. Wir sind berechtigt, die Ware ohne weitere Fristsetzung abzuholen, wenn der Käufer wesentliche Vertragspflichten verletzt, wobei die berechtigten Belange des Käufers angemessen zu berücksichtigen sind. Der Käufer stimmt der Rückgabe der Ware in diesem Fall schon jetzt zu. In der Abholung liegt nur dann ein vollständiger oder teilweiser Rücktritt vom Vertrag, wenn wir dies ausdrücklich erklären. Die uns durch die Abholung entstehenden Kosten (insbesondere Transportkosten) gehen zu Lasten des Käufers. Soweit wir nicht ausdrücklich den Rücktritt erklären, kann der Käufer die Auslieferung erst nach restloser Zahlung des Kaufpreises und aller Kosten verlangen. 6.2 Der Käufer ist berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen, zu verarbeiten oder zu vermischen; dabei tritt er uns bereits jetzt alle Forderungen aus der Weiterveräußerung, der Verarbeitung, der Vermischung oder aus sonstigen Rechtsgründen im Zusammenhang mit der Ware (insbesondere aus Versicherungsverträgen oder unerlaubten Handlungen) in Höhe des mit uns vereinbarten Rechnungsendbetrages (inkl. Umsatzsteuer) ab. Der Veräußerung steht die Verwendung zur Erfüllung von Werk- oder Werklieferungsverträgen durch den Käufer gleich.

6.3

Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung unserer Ware entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei diese Vorgänge für uns erfolgen, so dass wir als Hersteller des Erzeugnisses gelten. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwerben wir am entstandenen Erzeugnis Miteigentum im Verhältnis der objektiven Werte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Erlischt unser Eigentum durch Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung, so überträgt der Käufer uns bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentums- bzw. Anwartschaftsrechte an dem neuen Erzeugnis im Umfang des Rechnungswertes der von uns gelieferten Ware und verwahrt dieses Erzeugnis unentgeltlich für uns.

6.4

Der Käufer ist ermächtigt, die gem. Ziffer 6.2 abgetretenen Forderungen aus der Weiterveräußerung einzuziehen, solange wir diese Ermächtigung nicht widerrufen. Wir werden selbst die Forderungen nicht einziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Der Käufer ist auf erste schriftliche Anforderung verpflichtet, uns die Schuldner der abgetretenen Forderungen mitzuteilen sowie den Schuldnern die Abtretung anzuzeigen.

6.5

Wir sind berechtigt, die Befugnis des Käufers zur Weiterveräußerung gem. Ziffer 6.2 und zur Einziehung der an uns abgetretenen Forderungen gem. Ziffer 6.4 mit sofortiger Wirkung zu widerrufen, wenn der Käufer in Zahlungsverzug gerät, sich aufgrund einer wesentlichen Verschlechterung seiner Vermögensverhältnisse in Zahlungsschwierigkeiten befindet oder sonstige wesentliche Pflichten nicht vertragsgemäß erfüllt. Wird über das Vermögen des Käufers das Insolvenzverfahren oder eins vergleichbaren Verfahrens nach ausländischem Recht beantragt, jegliche Zahlung eingestellt, eine Vermögensauskunft gemäß § 807 ZPO abgegeben oder tritt im Zusammenhang mit Zahlungsschwierigkeiten ein Wechsel in der Inhaberschaft des Unternehmens des Käufers ein, erlischt die Befugnis zur Weiterveräußerung und zur Einziehung der an uns abgetretenen Forderungen automatisch.

6.6

Der Käufer wird die in unserem (Mit-)Eigentum stehenden Sachen mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns unentgeltlich für uns verwahren und sie gegen Feuer, Einbruchdiebstahl und sonstige übliche Risiken versichern. Müssen Wartungs- und Inspektionsarbeiten durchgeführt werden, hat der Käufer diese auf eigene Kosten rechtzeitig auszuführen.

6.7

Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware oder der in unserem Auftrag neu hergestellten Ware ist dem Käufer untersagt. Der Käufer hat uns eine Pfändung oder jede anderweitige Beeinträchtigung unserer Eigentumsrechte durch Dritte unverzüglich schriftlich mitzuteilen und das Eigentumsrecht sowohl dem Dritten als auch uns gegenüber schriftlich zu bestätigen. Die Kosten eines folgenden Rechtsstreits hat der Käufer zu tragen.

6.8

Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten den Nennwert unserer Forderungen um mehr als 10%, werden wir auf Verlangen des Käufers Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben.

7. PREISE UND ZAHLUNG

7.1.

Unsere Preise gelten, soweit nichts anderes vereinbart wurde, ab Werk ausschließlich Verpackung, Transportkosten, Fracht, Montage.

7.2

Maßgebend für die Preisbemessung sind die in unserer Auftragsbestätigung genannten Preise. Diese sind nach den im Zeitpunkt der Auftragsbestätigung geltenden Lohn- und Materialpreisen erstellt. Die Preisbindungsfrist ergibt sich aus der individuellen Vereinbarung der Parteien. Im Falle von nachträglichen technischen Änderungen behalten wir uns vor, den Preis entsprechend anzupassen. Nach Vertragsschluss bedürfen jedwede Änderungen zu den vereinbarten Leistungen unserer schriftlichen Zustimmung.

7.3

Treten nach Abschluss des Vertrages Kostenerhöhungen bei den Waren auf (etwa durch steigende Rohstoff-, Transport- oder Energiebeschaffungskosten), so haben wir das Recht, Verhandlungen über eine Preisanpassung an die gestiegenen Kosten zu verlangen. Treten nach Abschluss des Vertrages Kostensenkungen bei den Waren auf (etwa durch sinkende Rohstoff-, Transport- oder Energiebeschaffungskosten) so hat der Käufer das Recht, Verhandlungen über eine Preisanpassung an die gesunkenen Kosten zu verlangen. Das Ersuchen um Verhandlungen ist schriftlich an die andere Vertragspartei zu richten. Die ersuchte Vertragspartei darf die beantragte Preisanpassung nicht unbillig verweigern. Erzielen die Parteien innerhalb von 30 Tagen nach Zugang des Verhandlungsverlangens (Tag des Zugangs = Tag 0) keine Einigung über die verlangte Preisanpassung, so steht der Vertragspartei, die um Verhandlungen ersucht hat, das Bestimmungsrecht hinsichtlich der neuen Preise mit der Maßgabe zu, dass die Bestimmung nach billigem Ermessen (insbesondere anhand des Wertes der zu vergütenden Leistung) zu erfolgen hat. Die jeweils andere Vertragspartei hat die Möglichkeit die Billigkeit der neuen Preise gerichtlich überprüfen zu lassen. Schadensersatzansprüche des Käufers sind ausgeschlossen. Wir behalten uns ferner ausdrücklich vor, unsere Produkte mit unverbindlichen Preisempfehlungen zu versehen.

7.4

Steuern, Vertragsgebühren, Stempel, Aus-, Ein- und Durchführungsgebühren, Eskomptzinsen, Zoll und Zollspesen, behördliche Kommissionsgebühren und sonstige mit der Lieferung in Zusammenhang stehenden Kosten trägt der Käufer.

7.5

Rechnungsbeträge sind innerhalb von acht Tagen ohne jeden Abzug zu bezahlen, sofern nicht etwas anderes schriftlich vereinbart ist. Maßgebend für das Datum der Zahlung ist der Eingang bei uns. Sofern nicht abweichend ausdrücklich vereinbart, ist eine Zahlung im Scheck-/Wechselverfahren unzulässig. Schecks gelten erst nach Einlösung als Zahlung. Die Abweichung von den vorgenannten Zahlungsbedingungen und der Abzug von Skonto ist nur bei gesonderter schriftlicher Vereinbarung zulässig. Zahlungen haben in der Währung und auf das Konto zu erfolgen, die in der Auftragsbestätigung angegeben sind.

7.6

Als Datum des Eingangs der Zahlung gilt der Tag, an welchem der Betrag bei uns vorliegt oder unserem Bankkonto gutgeschrieben wird. Bei Zahlungsverzug des Käufers sind wir berechtigt, für die Dauer des Verzugs Zinsen in Höhe von neun (9) Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz, zzgl. EUR 40 Verzugspauschale, zu berechnen. Das Recht, weitergehende Ersatzansprüche geltend zu machen, wird dadurch nicht beschränkt. Gegenüber Kaufleuten bleibt unser Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) unberührt.

7.7

Ferner dürfen wir bei Zahlungsverzug des Käufers nach unserer Wahl noch ausstehende restliche Kaufpreisraten oder sonstige gegen den Käufer bestehende Forderungen fällig stellen sowie weitere Lieferungen aus diesem Vertrag oder aus anderen Verträgen von einer vorherigen Sicherheitsleistung oder einer Zahlung Zug um Zug gegen Lieferung abhängig machen. Wird nach Abschluss des Vertrags erkennbar (z.B. durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), dass unser Anspruch auf den Kaufpreis durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet wird, so sind wir nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und – gegebenenfalls nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB). Bei Verträgen über die Herstellung unvertretbarer Sachen („Einzelanfertigungen“) können wir den Rücktritt sofort erklären; die gesetzlichen Regelungen über die Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.

7.8

Zur Aufrechnung von Zahlungen ist der Käufer nur berechtigt, wenn seine Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Zur Zurückhaltung ist der Käufer nur aufgrund von Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis berechtigt.

7.9

Beim Versendungskauf trägt der Käufer die Transportkosten ab Werk bzw. Lager und die Kosten einer gegebenenfalls vom Käufer gewünschten Transportversicherung. Diese im Einzelfall tatsächlich entstandenen Transportkosten werden entsprechend in Rechnung gestellt. Etwaige Zölle, Gebühren, Steuern und sonstige öffentliche Abgaben trägt der Käufer. Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe des Verpackungsgesetzes („VerpackG“) nehmen wir nicht zurück, sie werden Eigentum des Käufers; ausgenommen sind FP-Paletten (Europaletten).

8. ANSPRÜCHE WEGEN MÄNGELN

8.1

Wir haften für Mängel der von uns gelieferten Ware nur gemäß den nachfolgenden Bestimmungen.

8.2

Mängelansprüche des Käufers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rüge-obliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Der Käufer hat seine Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten gemäß § 377 HGB ordnungsgemäß zu erfüllen, d.h. die Ware unverzüglich zu untersuchen und uns Mängel unverzüglich anzuzeigen, und, falls ein Mangel sich später im ordnungsgemäßen Geschäftsgang zeigt, uns diesen Mangel unverzüglich nach Entdeckung anzuzeigen.

8.3

Bei Lieferungen mangelhafter Ware ist uns vor Beginn der Fertigung (Bearbeitung oder Einbau) zunächst Gelegenheit zum Aussortieren sowie zur Mangelbeseitigung oder Nachlieferung zu geben, es sei denn, dass dies dem Käufer unzumutbar ist. Können wir dies nicht durchführen oder kommen wir dem nicht unverzüglich nach, so kann der Käufer insoweit vom Vertrag zurücktreten sowie die Ware auf unsere Gefahr zurückschicken. In dringenden Fällen kann er nach Abstimmung mit uns die Mangelbeseitigung selbst vornehmen oder durch einen Dritten ausführen lassen. Hierdurch entstehende Aufwendungen tragen wir nach Maßgabe von Ziffer 9.

8.4

Wird der Mangel trotz Beachtung der Verpflichtung gemäß Ziffer 8.2 erst nach Beginn der Fertigung oder Inbetriebnahme festgestellt, kann der Käufer Nacherfüllung (nach unserer Wahl entweder durch Nachbesserung oder durch Ersatzlieferung) verlangen. Im Falle des Vorhandenseins von Mängeln steht dem Käufer ein Zurückbehaltungsrecht nur insoweit zu, soweit dies im angemessenen Verhältnis zu den Mängeln und den voraussichtlichen Kosten der Nacherfüllung steht und sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

8.5

Will der Käufer Schadensersatz statt der Leistung verlangen, so ist insoweit ein Fehlschlagen der Nacherfüllung erst nach dem erfolglosen zweiten Versuch gegeben. Im Falle der Ersatzlieferung ist der Käufer verpflichtet, die mangelhafte Ware auf Verlangen zurückzugewähren.

8.6

Ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag oder ein Anspruch zur Minderung ist nur gegeben, wenn der Mangel nicht innerhalb einer angemessenen Frist behoben werden kann, die Nacherfüllung mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden, unzumutbar oder aus sonstigen Gründen als fehlgeschlagen anzusehen ist. Bei unerheblichen Mängeln steht dem Käufer jedoch kein Rücktrittsrecht zu.

8.7

Der Käufer hat uns bei Beanstandungen unverzüglich Gelegenheit zu einer Überprüfung der beanstandeten Ware zu geben; insbesondere ist uns die beanstandete Ware auf Wunsch und auf unsere Kosten zur Verfügung zu stellen. Bei unberechtigten Beanstandungen behalten wir uns die Belastung des Käufers mit Transportkosten sowie dem Überprüfungsaufwand vor.

8.8

Ansprüche wegen Mängeln bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung der Ware von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, sowie wenn der Mangel auf die Verletzung von Bedienungs-, Wartungs- oder Einbauvorschriften, ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung oder Lagerung zurückzuführen ist. Dies gilt auch bei fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung oder Montage, üblichem Verschleiß oder vom Käufer oder Dritten vorgenommenen Eingriffen in den Liefergegenstand.

8.9

Kosten im Rahmen der Nacherfüllung, Rückabwicklung oder Schadensabwicklung, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, kann der Käufer nicht geltend machen, soweit diese dadurch entstanden sind, dass die von uns gelieferte Ware nach Gefahrübergang an einen anderen Ort als den vereinbarten Erfüllungsort verbracht worden ist. Dies gilt nicht, soweit die Verbringung der Ware deren bestimmungsgemäßem Gebrauch entspricht und dieser uns bekannt ist.

8.10

Schadenersatz und Aufwendungsersatz können nur nach Maßgabe von Ziffer 9 verlangt werden. Für Ware, die wir vereinbarungsgemäß nicht als Neuware liefern, stehen dem Käufer die vorgenannten Ansprüche nicht zu. 8.11 Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10 % der bestellten Stückzahl können nicht beanstandet werden. Berechnet wird die gelieferte Menge.

9. HAFTUNG

9.1

Wir haften für Schadenersatzansprüche aller Art, insbesondere auch aus Verschulden bei Vertragsabschluss, Pflichtverletzung und unerlaubter Handlung (§§ 823 ff. BGB) nur, soweit uns, unseren Mitarbeitern oder Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.

9.2

Bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder der Verletzung vertragswesentlicher Pflichten haften wir auch für leichte Fahrlässigkeit. Eine Vertragspflicht ist wesentlich, wenn ihre Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und der Käufer auf ihre Einhaltung regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Im Falle der Verletzung vertragswesentlicher Pflichten beschränkt sich unsere Haftung auf den nach der Art der Ware vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnitts-schaden. Vorstehende Regelung gilt auch für Pflichtverletzungen unserer Mitarbeiter und Verrichtungs- oder Erfüllungsgehilfen.

9.3

Für Schutzrechtsverletzungen im Zusammenhang mit dem Verkauf unserer Ware haften wir entsprechend der vorstehenden Regelungen, soweit bei vertragsgemäßer Verwendung unserer Ware solche Schutzrechte verletzt werden, die in der Bundesrepublik Deutschland Gültigkeit haben und im Zeitpunkt unserer Lieferung veröffentlicht sind. Dies gilt nicht, soweit wir die Ware nach vom Käufer übergebenen Zeichnungen, Modellen oder sonstigen Beschreibungen oder Angaben des Käufers hergestellt haben und nicht wussten oder im Zusammenhang mit der von uns entwickelten Ware nicht wissen mussten, dass dadurch Schutzrechte Dritter verletzt werden. In diesem Fall haftet unser Käufer für bereits eingetretene oder noch eintretende Schutzrechtsverletzungen. Er ist verpflichtet, uns unverzüglich über mögliche oder behauptete Schutzrechtsverletzungen, die ihm bekannt werden, zu informieren und uns von Ansprüchen Dritter und allen anfallenden Kosten und Aufwendungen freizustellen. 9.4 Bei Ansprüchen wegen Mängeln der gelieferten Ware einschließlich sämtlicher Schadenersatzansprüche, die mit einem Mangel im Zusammenhang stehen –gleich aus welchem Rechtsgrund – beträgt die Verjährungsfrist ein (1) Jahr ab Ablieferung der Ware. Alle anderen in den Ziffern 8.1 bis 8.3 geregelten Ansprüche verjähren nach den gesetzlichen Bestimmungen.

9.5

Nachbesserung oder Neuerbringung der Lieferung erbringen wir grundsätzlich aus Kulanz und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht. Ein Anerkenntnis mit der Folge eines Neubeginns der Verjährungsfrist liegt nur vor, wenn wir es gegenüber dem Käufer ausdrücklich erklären.

9.6

Die Ansprüche auf Minderung und die Ausübung eines Rücktrittsrechts sind ausgeschlossen, soweit der Anspruch auf die Leistung oder die Nacherfüllung verjährt ist.

9.7

Die Haftung nach den Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes sowie nach §§ 478, 479 BGB (Letztverkäuferregress) bleibt von den vorstehenden Regelungen unberührt.

9.8

Im Übrigen ist unsere Haftung ausgeschlossen.

10. VERTRAULICHKEIT UND DATEN

10.1

Der Käufer ist verpflichtet, sämtliche nicht allgemein bekannten Informationen über unsere Produkte sowie Informationen über unsere Betriebsabläufe vertraulich zu behandeln, und zwar auch über die Beendigung des jeweiligen Vertrages hinaus. Zu derselben Vertraulichkeit hat der Käufer seine Arbeitnehmer und Zulieferer zu verpflichten, soweit diese von vertraulichen Informationen bestimmungsgemäß Kenntnis erlangen.

10.2

Der Käufer ist damit einverstanden, dass wir die anlässlich von Bestellungen anfallenden Käuferdaten im Zusammenhang mit der Abwicklung der Bestellung erheben, bearbeiten, speichern und nutzen, sowie zu internen Marktforschungs- und zu eigenen Marketingzwecken verwenden werden. Soweit der Käufer eine solche Datennutzung durch uns nicht wünscht, ist er jederzeit berechtigt, dieser Nutzung schriftlich zu widersprechen. Wir werden Käuferdaten nicht über den in Satz 1 geregelten Umfang hinaus verwerten.

11. COMPLIANCE

11.1

Der Käufer verpflichtet sich, im Hinblick auf die bestehende Geschäftsbeziehung mit uns alle für ihn geltenden Gesetze sowie die Vorgaben in Compliance-Kodizes, die ihm von uns auf Verlangen mitgeteilt werden, oder sonstige Vorgaben, Richtlinien oder Kodizes nach den Gesetzen zur unternehmerischen Sorgfaltspflicht in Lieferketten einzuhalten. Sobald Lieferungen unser jeweiliges Werk verlassen haben, ist der Käufer für die Einhaltung der vorstehenden Bestimmungen allein verantwortlich und stellt uns von allen Ansprüchen und Kosten (einschließlich angemessener Anwalts- und Beraterkosten oder Verwaltungsgebühren oder Bußgelder, die aus diesen Verstößen resultieren) frei, die uns aufgrund einer Rechtsverletzung des Käufers entstehen, seiner verbundenen Unternehmen oder Mitarbeiter, Vertreter und/oder Erfüllungsgehilfen, es sei denn, der Käufer hat die Rechtsverletzung nicht zu vertreten.

11.2

Unser Angebot bzw. die Bestellung des Käufers steht unter dem Vorbehalt der Erteilung einer behördlichen Ausfuhrgenehmigung. Ein zugesagter Liefertermin steht zudem unter dem Vorbehalt der Verfügbarkeit der Ausfuhrgenehmigung. Die Lieferzeiten können sich außerhalb unserer Kontrolle verzögern. 11.3 Exportkontrolle: Der Käufer verpflichtet sich, die Ware nicht an andere Abnehmer weiterzuverkaufen, ohne sicherzustellen, dass die Lieferung den einschlägigen (DE, EU, GB und US) Exportkontrollvorschriften entspricht. Der Käufer nimmt zur Kenntnis, dass die Bereitstellung bestimmter Produkte, Technologien oder Dienstleistungen durch uns den Erwerb einer Lizenz (oder einer ähnlichen Anforderung) des Bundesamtes für Ausfuhrkontrolle („BAFA“) oder einer anderen Aufsichtsbehörde erfordern kann. Der Käufer erklärt sich damit einverstanden, dass jede Verzögerung bei der Bereitstellung oder Nichtbereitstellung solcher Produkte, Technologien oder Dienstleistungen, die dadurch verursacht wird, dass wir eine solche Lizenz (oder eine ähnliche Anforderung) nicht rechtzeitig (oder überhaupt) erhalten haben, (i) keine Verletzung oder Nichterfüllung eines der vorstehenden Dokumente oder eine andere ausdrückliche oder stillschweigende Verpflichtung von uns gegenüber dem Käufer darstellt, und (ii) keine Haftung oder sonstige Verpflichtung von uns begründet. Der Käufer verpflichtet sich, uns spätestens zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe und rechtzeitig vor Lieferungen in Waffenembargoländer vollständige Informationen über den Verwendungszweck der Ware zur Verfügung zu stellen. Erfolgt keine entsprechende Mitteilung an uns, dürfen wir davon ausgehen, dass die Ware nicht für militärische Endverwendungen, ABC-Waffen, zugehörige Trägertechnik und den Einbau in kerntechnische Anlagen bestimmt ist. Bei genehmigungspflichtigen Lieferungen verpflichtet sich der Käufer, uns die Lizenznehmer der von den Behörden im Land des Käufers geforderten Ausfuhr- oder Verbringungsgenehmigungen spätestens zum Zeitpunkt der Lieferung mitzuteilen. Im Falle fehlerhafter exportkontrollrechtlicher Einstufungen der Ware, nicht offengelegter Ausfuhrgenehmigungen und sonstiger unrichtiger Angaben sowie daraus resultierender Bußgelder und Strafen übernimmt der Käufer die vollumfängliche zivilrechtliche Verantwortung. Die im vorstehenden Satz enthaltene Erklärung erfolgt nur insoweit, als die Vertragsparteien oder die beteiligten Mitarbeiter der Vertragsparteien nach § 6 der Außenwirtschaftsverordnung („AWV“), der EU-Verordnung (EG) 2271/96 oder einem vergleichbaren Antiboykottgesetz zur Abgabe solcher Erklärungen berechtigt sind.

12. ERFÜLLUNGSORT; GERICHTSSTAND; SONSTIGES

12.1

Erfüllungsort für alle Ansprüche aus den Geschäftsverbindungen, insbesondere aus unseren Lieferungen, ist der jeweilige Standort, von dem die Lieferung ausgeführt wird. 12.2 Der Käufer ist zur Abtretung seiner Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung berechtigt.

12.3

Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Ansprüche aus den Geschäftsverbindungen, insbesondere aus unseren Lieferungen, ist Eschenbach in der Oberpfalz. Dieser Gerichtsstand gilt ebenfalls für Streitigkeiten über die Entstehung und Wirksamkeit des Vertragsverhältnisses. Wir sind jedoch berechtigt, nach unserer Wahl den Käufer auch bei den für seinen Sitz zuständigen Gerichten zu verklagen.

12.4

Hat der Käufer seinen Sitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland, sind wir auch berechtigt, alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung mit dem Käufer, auch über die Gültigkeit von Verträgen, unter Ausschluss des ordentlichen Rechtswegs nach der Schiedsgerichtsordnung der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. („DIS“) endgültig entscheiden zu lassen. Auf Aufforderung des Käufers werden wir dieses Wahlrecht vor Verfahrensbeginn ausüben. Das Schiedsgericht hat seinen Sitz in Nürnberg, Deutschland. Das Schiedsverfahren wird in deutscher Sprache abgehalten, soweit nicht der Käufer Englisch als Verfahrenssprache verlangt.

12.5

Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss seines internationalen Privatrechts und des Einheitlichen UN- Kaufrechts („C.I.S.G.“) sowie sonstiger der Vereinheitlichung des internationalen Kaufs dienender bilateraler und multilateraler Abkommen. ***

Stand März 2026

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