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Einkaufsbedingungen

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§ 1.  Allgemeine Bestimmungen

1.1. Für alle Bestellungen für KERAFOL Keramische Folien GmbH im folgenden KERAFOL genannt - gelten nur die vorliegenden Bedingungen, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Bedingungen des Auftragnehmers in dessen AGB oder Auftragsbestätigung wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Vorbehaltlose Annahme von Auftragsbestätigungen oder Lieferungen bedeutet keine Anerkennung solcher Bedingungen.

1.2. Mit erstmaliger Lieferung zu den vorliegenden Einkaufsbedingungen erkennt der Lieferant ihre ausschließliche Geltung auch für alle weiteren Bestellungen an.

1.3.  Bestellungen und Aufträge sind verbindlich, wenn sie schriftlich erfolgen oder schriftlich bestätigt wurden. Das Angebot kann nur binnen einer Frist von 14 Tagen angenommen werden, wenn nicht etwas anderes vereinbart wurde.

§ 2.  Lieferung und Versand

2.1. Die Lieferung erfolgt entsprechend der Bestellung bzw. der nachfolgenden Anweisung der KERAFOL zu den vereinbarten Terminen. Der Auftragnehmer zeigt Änderungen der Termine unverzüglich an.

2.2. Der Auftragnehmer hat die Versandvorschriften der KERAFOL und des Spediteurs bzw. Frachtführers einzuhalten. In allen Versandpapieren, Zuschriften und Rechnungen werden die Bestell- und Artikelnummern der KERAFOL angegeben.

2.3. Kosten des Transportes einschließlich der Verpackung, Versicherungen und sämtliche sonstigen Nebenkosten, trägt der Auftragnehmer, sofern nicht ausdrücklich etwas anders vereinbart wurde.

§ 3. Lieferfristen, Liefertermine

3.1. Die in Bestellungen genannten Lieferfristen oder -termine sind verbindlich und verstehen sich eintreffend am Erfüllungsort.

3.2. KERAFOL ist berechtigt, die Annahme von Waren, die nicht zu dem in der Bestellung angegebenen Liefertermin angeliefert werden, zu verweigern und sie auf Rechnung und Gefahr des Auftragnehmers zurückzusenden oder bei Dritten einzulagern.

3.3. Im Falle eines Lieferverzuges behalten wir uns vor, pro Woche 1 % vom Warenwert, maximal jedoch 5 % geltend zu machen. Diese Vertragsstrafe kann bis zur Fälligkeit der Schlusszahlung geltend gemacht werden, ohne dass dies eines Vorbehalts gemäß § 341 Abs. 3 BGB, § 11 Abs. 4 VOB/B bedarf.

§ 4.  Qualität und Abnahme

4.1. Der Auftragnehmer sichert zu, dass die Ware unterbreiteten Pflichtenheften, einschlägigen Normen und dem Stand der Technik entspricht. Der Auftragnehmer sichert außerdem zu, dass die Ware nach REACH registriert und RoHS konform ist.

4.2. KERAFOL behält sich vor, die Ware unverzüglich nach Eingang auf offenkundige und sichtbare Mängel zu prüfen und erst danach abzunehmen. Im Beanstandungsfall kann der Auftragnehmer mit den Kosten der Prüfung und der Ersatzlieferung belastet werden. Bei jeder Art von Mängeln beträgt die Rügefrist jeweils ab deren Erkennen 14 Tage. Der Auftragnehmer verzichtet während der Garantiezeit auf die Einwendung der verspäteten Anzeige hinsichtlich verdeckter Mängel.

4.3. Für Maße, Gewichte und Stückzahlen einer Lieferung sind die bei der Wareneingangskontrolle ermittelten Werte verbindlich.

4.4. Zu liefernde Maschinen und Anlagen müssen insbesondere den folgenden Vorschriften entsprechen: CE-Konformität, Maschinenrichtlinie, EN ISO 12100, EN ISO 13849-1 und EN 62061

§ 5. Prüfungen

5.1. Sind für den Liefergegenstand Prüfungen vorgesehen, trägt der Lieferant die sachlichen und seine personellen Prüfkosten. Der Besteller trägt seine personellen Prüfkosten. Der Lieferant hat dem Besteller die Prüfbereitschaft mindestens eine Woche vorher verbindlich anzuzeigen und mit ihm einen Prüftermin zu vereinbaren. Wird zu diesem Termin der Liefergegenstand nicht vorgestellt, so gehen die personellen Prüfkosten des Lieferanten.

5.2. Sind infolge festgestellter Mängel wiederholte oder weitere Prüfungen erforderlich, so trägt der Lieferant hierfür alle sachlichen und personellen Kosten.

5.3. Für die Werkstoffnachweise der Vormaterialien trägt der Lieferant die sachlichen und personellen Kosten.

§ 6. Preise und Zahlungsbedingungen

6.1. Vereinbarte Preise sind Höchstpreise; Preisermäßigungen in der Zeit zwischen Bestellung und Bezahlung der Rechnung kommen der KERAFOL zugute.

6.2. Rechnungen sind unter Angabe der Bestell- und Artikelnummer unverzüglich nach Versand der Ware zu erstellen. Die Umsatzsteuer ist gesondert auszuweisen.

6.3. Zahlung erfolgt unter Vorbehalt ordnungsgemäßer Lieferung sowie preislicher und rechnerischer Richtigkeit. Bei Feststellung eines gewährleistungspflichtigen Mangels berechtigt die KERAFOL, die Zahlung bis zur Erfüllung der Gewährleistungsverpflichtung zurückzuhalten.

6.4. Sofern nichts anderes vereinbart wurde, erfolgt die Zahlung innerhalb 14 Tagen abzüglich 3 % Skonto oder innerhalb 60 Tagen netto.

6.5. Bei Anzahlungen jeglicher Art hat der Auftragnehmer auf seine Kosten eine unbefristete Bankbürgschaft für die Höhe der jeweiligen Anzahlung zu erbringen. Bei Anzahlung auf Maschinen und Anlagen ist eine Erfüllungsbürgschaft durch den Auftragnehmer auf dessen Kosten zu erbringen.

§ 7.  Aufrechnung und Abtretung

7.1. Der Auftragnehmer ist nur berechtigt mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufzurechnen.

7.2. Die Abtretung von Forderungen gegen die KERAFOL ist nur mit deren schriftlicher Zustimmung wirksam.

§ 8.  Gewährleistung

8.1. Die Gewährleistungsverpflichtung des Auftragnehmers richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit sich nicht nachstehend etwas anderes ergibt. Der Auftragnehmer stellt die KERAFOL auf erstes Anfordern von allen Ansprüchen Dritter frei, die wegen Mängeln, Verletzung von Schutzrechten Dritter oder Produktschäden seiner Lieferung aufgrund seines Verursachungsanteils erhoben werden. Der Auftragnehmer sichert das Bestehen einer angemessenen Produkthaftpflichtversicherung zu.

8.2. Die Gewährleistungsfrist beträgt mindestens 12 Monate ab Anlieferung am Erfüllungsort. Ist die gesetzliche Gewährleistungsfrist länger, so gilt diese.

8.3. Bei mangelhafter Lieferung hat der Auftragnehmer nach Wahl durch KERAFOL kostenlosen Ersatz zu leisten, einen Preisnachlass nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften über die Minderung zu gewähren oder den Mangel kostenlos zu beseitigen. In dringenden Fällen ist die KERAFOL - nach Rücksprache mit dem Auftragnehmer - berechtigt, auf Kosten des Auftragnehmers die Beseitigung der Mängel selbst vorzunehmen oder durch einen Dritten vornehmen zu lassen oder anderweitig Ersatz zu beschaffen. Das gleiche gilt, wenn der Auftragnehmer mit der Erfüllung seiner Gewährleistungsverpflichtung in Verzug gerät. Wird gemäß dem in der Bestellung bezeichneten statistischen Prüfverfahren die Überschreitung des höchstzulässigen Fehleranteiles festgestellt, so ist KERAFOL berechtigt, hinsichtlich der gesamten Lieferung Mangelansprüche zu erheben oder auf Kosten des Auftragnehmers nach vorheriger Rücksprache mit dem Auftragnehmer die gesamte Lieferung zu überprüfen.

8.4. Für Ersatzlieferungen und Nachbesserungsarbeiten haftet der Auftragnehmer im gleichen Umfang wie für den ursprünglichen Liefergegenstand, also auch für Transport-, Wege- und Arbeitskosten, ohne Beschränkung hierauf. Die Gewährleistungsfrist für Ersatzlieferungen beginnt frühestens am Tage des Eintreffens der Ersatzlieferung.

8.5. Der Auftragnehmer ist verpflichtet angemessene Kosten für eine Rückrufaktion aufgrund Produkthaftungsrecht zu erstatten. Eine Mitteilung zur Stellungnahme wird vorher schnellstmöglich an den Auftragnehmer durch die KERAFOL erfolgen.

§ 9. Informationen, Daten und Gegenstände

9.1. Zeichnungen, Entwürfe, Muster, Herstellungsvorschriften, firmeninterne Daten, Werkzeuge, Einrichtungen usw., die wir dem Auftragnehmer zur Angebotsabgabe oder zur Durchführung eines Auftrages überlassen haben, bleiben unser Eigentum. Sie dürfen nicht für andere Zwecke verwendet, vervielfältigt oder Dritten zugänglich gemacht werden und sind mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns aufzubewahren.

9.2. Formen, Modelle, Werkzeuge, Filme usw., die zur Durchführung der Bestellung vom Lieferanten hergestellt worden sind, gehen durch Bezahlung in das Eigentum des Bestellers über, auch wenn sie im Besitz des Lieferanten verbleiben. Auf Anforderung sind diese Gegenstände dem Besteller auszuhändigen.

§ 10.  Schutzrechte Dritter

Der Auftragnehmer versichert, daß Rechte Dritter dem bestimmungsgemäßen Gebrauch der gekauften Waren nicht entgegenstehen, insbesondere Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden. Sofern die KERAFOL dennoch wegen einer möglichen Verletzung von Rechten Dritter, wie z. B. von Urheber-, Patent- und anderen Schutzrechten in Anspruch genommen wird, stellt ihn der Auftragnehmer hiervon und von jeder damit im Zusammenhang stehenden Leistung frei.

§ 11.  Datenschutz

Der Auftragnehmer erklärt sein widerrufliches Einverständnis damit, dass mitgeteilte personenbezogenen Daten unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen auftragsbezogen be- bzw. verarbeitet werden.

§ 12.  Montagen und Wartungen

12.1.  Werden in einem Werk des Bestellers Montagen, Wartungen, Inspektionen, Instandsetzungen etc. durchgeführt, so gelten hierfür die Sicherheits- und Ordnungsvorschriften für Fremdfirmen des Bestellers. Diese  sind vor Beginn beim Besteller anzufordern.

12.2.  Das Risiko für das in das Werk des Bestellers eingebrachte Eigentum des Lieferanten oder seiner Belegschaft wird vom Besteller nicht getragen.

§ 13.  Anwendbares Recht

13.1.  Es gilt deutsches Recht. Die Anwendung des UN-Kaufrechts vom 11.04.1980, gültig ab dem 01.01.1991, wird ausgeschlossen.

13.2.  Handelsübliche Klauseln sind nach den jeweils gültigen Incoterms auszulegen.

§ 14.  Anwendbares Recht

Der Lieferant haftet dafür, dass durch die Lieferung und Benutzung der Liefergegenstände Patente, Lizenzen oder Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden. Etwaige Lizenzgebühren trägt der Lieferant.

§ 15.  Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB nichtig sein oder werden, so bleiben die Bedingungen im Übrigen wirksam.

Erfüllungsort ist Eschenbach, soweit nichts anderes in der Bestellung angegeben ist. Gerichtsstand ist Weiden